1. Wurde der Kläger bei Unterfertigung des Versicherungsantrags über die Rücktrittsfrist dahin belehrt, dass er binnen zwei Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages zurücktreten könne, in der Polizze hingegen dahin, dies sei binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrages möglich, ist dies eine irreführende und damit mangelhafte Belehrung, die zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führt.

