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Ewiges Rücktrittsrecht: Irreführende Belehrung bei falscher Frist im Antrag, jedoch richtiger Frist in der Polizze; Anspruch auf Vergütungszinsen ist grundsätzlich verjährt, wenn die letzte Prämienzahlung mehr als drei Jahre vor Klagsführung erfolgte, außer wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall nicht den Bedürfnissen des Klägers entsprach und er durch die Verjährung am Rücktritt gehindert wurde

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2021, 187 - 189 Heft 4 v. 15.7.2021

1. Wurde der Kläger bei Unterfertigung des Versicherungsantrags über die Rücktrittsfrist dahin belehrt, dass er binnen zwei Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages zurücktreten könne, in der Polizze hingegen dahin, dies sei binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrages möglich, ist dies eine irreführende und damit mangelhafte Belehrung, die zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führt.

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