1. Aufgrund fehlerhafter Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist steht dem Versicherungsnehmer bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.
1. Aufgrund fehlerhafter Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist steht dem Versicherungsnehmer bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.
