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Lebensversicherung: Spätrücktritt infolge der Belehrung nach deutschem Recht; Tragung des Wertverlustrisikos der Fonds durch den Versicherer; Aufrechnung gegen Prämien für den Ablebensschutz durch den Versicherer

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2021, 184 - 186 Heft 4 v. 15.7.2021

1. Nach Art 7 Abs 3 lit c der Rom I-VO dürfen die Vertragsparteien einer Lebensversicherung nur das Recht des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt, wählen. Die Rechtswahl des deutschen Rechts ist daher unzulässig.

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