1. Wurde im Antragsformular unrichtig, in der später übersandten Polizze aber richtig über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt, steht dem Versicherungsnehmer trotzdem ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. Der Versicherer hätte gegenüber dem Versicherungsnehmer klarstellen müssen, dass die ursprüngliche Belehrung unrichtig war.

