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Spätrücktritt von der Lebensversicherung: Ersatzfähigkeit von Vergütungszinsen bei Rücktritt nach mangelhafter Aufklärung gemäß § 165a VersVG

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2021, 182 - 183 Heft 4 v. 15.7.2021

1. Bei Rücktritt wegen fehlerhafter Belehrung nach § 165a VersVG gilt hinsichtlich der Vergütungszinsen aus zurückzuzahlenden Prämien die kurze dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1480 ABGB, außer wenn im Einzelfall eine solche Verjährung dazu führen sollte, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, obwohl der Vertrag seinen Bedürfnissen nicht entspricht.

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