1. Bei Rücktritt wegen fehlerhafter Belehrung nach § 165a VersVG gilt hinsichtlich der Vergütungszinsen aus zurückzuzahlenden Prämien die kurze dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1480 ABGB, außer wenn im Einzelfall eine solche Verjährung dazu führen sollte, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, obwohl der Vertrag seinen Bedürfnissen nicht entspricht.

