1. Art 7.2.4 ARB 2015 beschreibt den Risikoausschluss nicht unmittelbar personenbezogen nach der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Es ergibt sich aus dem Wortlaut nicht, dass es sich dabei um eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers selbst handeln müsste. Vielmehr erkennt auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, dass sich das Wort „als“ auf die Tätigkeit bzw Stellung einer Person (nicht nur auf den Versicherungsnehmer) bezieht.

