1. Auch die Bezeichnung als „Agrarversicherung“ bzw landwirtschaftlicher Bündelversicherungsvertrag ändert nichts an der Eigenständigkeit der darin zusammengefassten Versicherungsprodukte und dieser Vertrag kann daher auch (private) Wohngebäude umfassen, wenn dies in einzelnen Bausteinen (wie zB Leitungswasserversicherung) so vorgesehen ist.

