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Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherungsnehmer, nachdem der Versicherer die Deckung ablehnt, ohne weitere Informationen zum Versicherungsfall, zu dessen Abwicklung oder zur Höhe des Schadens und zu seiner Feststellung zu verlangen, weitere Aufklärung und Information unterlässt

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2021, 174 - 176 Heft 4 v. 15.7.2021

1. Auch die Bezeichnung als „Agrarversicherung“ bzw landwirtschaftlicher Bündelversicherungsvertrag ändert nichts an der Eigenständigkeit der darin zusammengefassten Versicherungsprodukte und dieser Vertrag kann daher auch (private) Wohngebäude umfassen, wenn dies in einzelnen Bausteinen (wie zB Leitungswasserversicherung) so vorgesehen ist.

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