Eine Ersatzleistung, die vom Werkbesteller gefordert wird, unterliegt als Erfüllungssurrogat dem Risikoausschluss des Art 7.1.3 AHVB 2006. Der Versicherungsschutz umfasst nur die Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht jene Ansprüche betreffend, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht vor dem Hintergrund der Geltendmachung von nicht versicherten Erfüllungssurrogaten (Verbesserungskosten) und von versicherten Mangelfolgeschäden (Mietentgang) für die im Haftpflichtprozess den Werkbestellern zugesprochenen und dem Kläger entstandenen Kostenbeträge Versicherungsdeckung nur (quotenmäßig) für jene Kosten bejaht, die den versicherten Schadenersatzanspruch betrafen.

