Der Absonderungsanspruch nach § 157 VersVG hat das Ziel, es dem Geschädigten trotz Insolvenz des Schädigers zu ermöglichen, Befriedigung seiner von der Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckten Ansprüche zu erlangen. Das Argument des Geschädigten, dass bis zur Fälligkeit seiner Ansprüche das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben sein werde, ist als Feststellungsinteresse unzulänglich, da in diesem Fall der Geschädigte kein Absonderungsrecht mehr benötigt. Vielmehr kann er dann den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers pfänden und sich überweisen lassen.

