1. Obwohl die Prospekthaftung nach § 11 KMG 1991 der Haftung aus culpa in contrahendo am nächsten kommt, so handelt es sich doch um eine spezifische kapitalmarktrechtliche Bestimmung. Dieser Fall einer gesetzlichen Prospekthaftung untersteht an sich Art 19.2.1 ARB 2005 des Deckungsbausteins „Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz“.

