1. Der Versicherer ist nach § 25 Abs 1 VersVG im Falle einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs 1 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. Nach § 25 Abs 2 Satz 1 VersVG bleibt die Verpflichtung des Versicherers im Falle einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs 1 VersVG bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Ein Verschulden im Sinne des § 25 VersVG liegt (nur dann) vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen musste, dass die von ihm veranlasste Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht.

