Die Einschätzung von Beschwerden durch den Versicherungsnehmer als harmlos spielt für die Anzeigepflicht keine entscheidende Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen. Angabepflichtig sind auch indizierende Umstände, also äußere Umstände, die auf das Bestehen eines gefahrenerheblichen Zustands schließen lassen. Die Bewertung und die Beurteilung müssen dem Versicherer überlassen bleiben.

