1. Nach Art 1.1.1 der Bedingungen F 472 muss die Seuche im EpiG genannt sein. Durch die Formulierung „in der letztgültigen Fassung“ liegt ein dynamischer Verweis auf die Bestimmungen des EpiG vor, sodass im Versicherungsfall nicht die Rechtslage bei Abschluss des Versicherungsvertrages, sondern jene im Zeitpunkt des Versicherungsfalles entscheidend ist. Die Parteien haben ausreichend bestimmt künftige Änderungen des EpiG antizipiert und wollten diese in den Versicherungsschutz einbeziehen. Der Versicherungsnehmer darf bei Vertragsabschluss aufgrund der dynamischen Verweisung davon ausgehen, dass alle Krankheiten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles vom EpiG erfasst sind, vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen.

