1. Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen nach § 914 ABGB: Aus der Gesamtbetrachtung folgt, dass sich der Invaliditätsgrad nicht nach dem Ausmaß der Schädigung selbst, sondern nach deren Auswirkungen auf die körperliche Funktionsfähigkeit bestimmt. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird nicht den Umfang des Verlustes der Sehkraft an sich dem Invaliditätsgrad gleichsetzen.

