Der Ausschluss „Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen“ hat zur Folge, dass alle aus Versicherungsverträgen abgeleiteten Ansprüche (Erfüllung und Erfüllungssurrogate ebenso wie die Ausübung von Gestaltungsrechten [wie zB Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung] sowie die Rückabwicklung eines solchen Vertrages nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten) nicht von der versicherten Gefahr umfasst sind.

