1. Die Klausel des Art 6.6.1 ARB 2000, wonach in gerichtlichen Verfahren Nebenleistungen des Rechtsanwalts maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt werden, soll dahin ausgelegt werden, dass sich diese Einschränkung nur auf die vorprozessualen Kosten der Rechtsverfolgung des (dann) gerichtlich geltend gemachten Anspruchs bezieht, nicht aber auf außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung von Ansprüchen, die erfolgreich ohne Prozess durchgesetzt wurden.

