1. Bei der Abgrenzung zwischen dem (in casu gedeckten) privaten und dem (hier nicht versicherten) beruflichen Lebensbereich bei der Rechtsschutzversicherung ist beim Privatbereich auf Ereignisse des täglichen Lebens abzustellen, die (typischerweise) nicht bei einer (geschäftlichen) Tätigkeit im Betrieb, Gewerbe oder Beruf eintreten.

