1. Begehrt der Kläger Rechtsschutzdeckung ausdrücklich auf Basis eines bestimmten Streitwerts, der keiner gesetzlichen, sondern der freien Bewertung unterliegt, so erfordert dies im Deckungsprozess eine schlüssige Darstellung der der Bewertung zugrunde gelegten Tatsachen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die ihm bekannten oder ohne Weiteres erkundbaren Parameter für seine Bewertung darzulegen.

