1. Mitwirkung eines Dienstnehmers der Versicherungsnehmerin an Wartungsarbeiten eines von der Versicherungsnehmerin beauftragten Elektrounternehmens im Betrieb der Versicherungsnehmerin und dadurch bewirkte Schäden Dritter sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst. Das Betriebshaftpflichtrisiko ist nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfasst im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen.

