In der Praxis kommt es vor allem in den Fällen vorweggenommener Erbfolge immer wieder vor, dass eine Liegenschaft unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts (im Regelfall schenkungsweise) übertragen wird. Der Übergeber der Liegenschaft behält sich dabei häufig ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht bis zum Lebensende vor (teilweise auch für seine nahen Angehörigen, wie insbesondere den Ehegatten). Der vorliegende Beitrag untersucht die bislang – soweit ersichtlich – nicht weiter erörterte Frage, ob die Anwendung der §§ 69 ff VersVG bei einem vorbehaltenen Fruchtgenussrecht teleologisch angezeigt ist oder nicht.

