Mit BGBl I 2018/16 wurde eine neue Haftungsbestimmung für Versicherer in das VersVG eingefügt: Gemäß § 44 Abs 2 VersVG haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines Versicherungsagenten und eines Pseudomaklers auch bei der Erfüllung einer nur diesen treffenden Informations- oder Beratungspflicht wie für sein eigenes. Die Bestimmung ergänzt damit die bereits bisher bekannte Haftung des Versicherers für Versicherungsagenten im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Erfüllungsgehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB und die Haftung des Versicherers für Pseudomakler, die sich früher in § 43a VersVG gefunden hat und nunmehr in § 44 Abs 1 VersVG geregelt ist.

