Die in Heft 2/2021 präsentierte, von Gisch und Weinrauch darin zweifach glossierte Entscheidung des OGH vom 25. 11. 2020, 7 Ob 156/20x, bietet ein breites Reservoir an Rechtsfragen, die für die Versicherungspraxis eminent bedeutsam sind. Es erscheint kaum möglich, all diese in angemessener Weise gesamthaft zu beleuchten. Die folgende Betrachtung widmet sich daher bloß ausgewählten Aspekten, die einerseits nicht bereits in der bisherigen Judikatur des Höchstgerichts deutlich angelegt bzw vorgeprägt waren, andererseits aber für die Versicherungspraxis insgesamt, also nicht allein für die Unfall- bzw Rechtsschutzversicherung, besonders bedeutsam erscheinen. Besonders bedeutsam auch deshalb, weil sie Ausblicke auf mögliche Fortentwicklungen der Rechtsprechung eröffnen und vor allem weil hier sehr kontroverse Gesichtspunkte aufeinanderprallen. Der folgende Abriss widmet sich somit allein den streitverfangenen Klauseln 6 und 7, 8 sowie 10 und deren rechtlicher Beurteilung durch den OGH.

