Nach § 136a Abs 12 GewO 1994 haben die zur Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Bestimmung trat mit 1. 9. 2012 in Kraft. Die Rechtsfolgen aus der erst seit 1. 9. 2012 vorgeschriebenen Pflichtversicherung gelten mangels gegenteiligen Übergangsrechts erst für nach der Neuregelung verwirklichte Sachverhalte.

