RSS-E 65/20
Der Keim des hier vorliegenden Rechtsstreits liegt in der nicht erfolgten und behaupteterweise fehlerhaften Abrechnung durch den Gegner, die nachvertraglich erfolgt ist. Dieser Keim entsteht nicht durch die Verbuchung in einem falschen Geschäftsjahr, sondern erst durch die unrichtige Abrechnung dieser Leistungen.

