RSS-E 79/20
1. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der vom Versicherer in geschriebener Form gestellten Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.

