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Private Unfall- und Rechtsschutzversicherung: 12 von 13 überprüften Klauseln unzulässig

RechtsprechungSteuerrechtErwin Weinrauch, Roland GischZVers 2021, 80 - 90 Heft 2 v. 15.3.2021

1. Klausel 1: Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss grundsätzlich so gestaltet sein, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln. Der „Vorteil“, den der Versicherungsnehmer nach § 8 Abs 3 VersVG herauszugeben hat, kann nur der Betrag sein, der ihm an „Mehr“ als Rabatt während der Laufzeit zugekommen ist.

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