1. Können Innendienstmitarbeiter der Generalagenturen eines Versicherers auf Kunden- und Vertragsdaten in ganz Österreich zugreifen und handeln sie dabei als Auftragsverarbeiter auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung, so verstößt diese Zugriffsmöglichkeit nicht gegen das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG.

