1. Ist in den Bedingungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung eine Begrenzung für die Aufwendungen vorgesehen, soweit diese mit der Entschädigung zusammen die Haftungssumme übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung beruhen, so entspricht dies im Wesentlichen den Regelungen der §§ 62 und 63 VersVG.

