1. Eine Erklärung eines Mitarbeiters eines Versicherers, die nach ihrem objektiven Erklärungswert insbesondere im Kontext mit dem gesamten Schriftverkehr keinen Zweifel daran lässt, dass damit die Haftung dem Grunde nach anerkannt werden sollte und damit auch eine Verpflichtungserklärung der Beklagten im eigenen Namen abgegeben wurde, ist als konstitutives Anerkenntnis im Namen des Versicherers zu verstehen.

