1. Hat ein Geschädigter Schadenersatzklage gegen einen Versicherungsnehmer einer Berufshaftpflichtversicherung eingebracht und ein Versäumungsurteil erwirkt und wurde ihm in weiterer Folge die Exekution in den Deckungsanspruch gegen den beklagten Versicherer bewilligt, so kommt es für die Beurteilung des Anspruchs des Geschädigten (auch) darauf an, ob dem in der Zwischenzeit vermögenslos gewordenen Versicherungsnehmer nach einer pauschaler Deckungsablehnung eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des Art 9 C_ABHV/EBHV vorzuwerfen ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht über weitere Schadensfälle informiert.

