1. Da dem vorverlagerten Deckungsprozess der vom Geschädigten behauptete Sachverhalt zugrunde zu legen ist, besteht nach dem Ausschlusstatbestand der vorsätzlichen Pflichtverletzung des Art 8.2.1 ABHV 2000 kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer vorsätzliches und rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird.

