1. Haben der Versicherungsnehmer und die Bezugsberechtigte in einem Aufteilungsvergleich anlässlich ihrer Scheidung vereinbart, dass alle Versicherungen (wieder) auf den Versicherungsnehmer überschrieben werden, wozu sich die Bezugsberechtigte verpflichtete, sämtliche für diese Übernahme erforderlichen Unterschriften zu leisten, und waren sich die Parteien dieses Vergleichs bewusst, dass die Bezugsberechtigte demnach durch die Ausgleichszahlung ihren Anteil am (Rückkaufs-)Wert der Lebensversicherung abgegolten erhält und im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Lebensversicherung mehr haben sollte, so ist mit dieser Regelung die Bezugsberechtigung wirksam widerrufen worden.

