1. Die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen eines Beamten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber ist auf Basis der ARB 1994 dem Schadenersatz-Rechtsschutz, nicht dem Arbeitsgerichts-Rechtsschutz zuzuordnen.
1. Die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen eines Beamten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber ist auf Basis der ARB 1994 dem Schadenersatz-Rechtsschutz, nicht dem Arbeitsgerichts-Rechtsschutz zuzuordnen.
