Eine Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, die eine Nachmeldefrist von zwei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages vorsieht, ist insofern nichtig, als sie Schadensfälle, die unmittelbar nach Bekanntwerden des Versicherungsfalles gemeldet werden, von der Deckung ausschließt.
Entscheidungen: RSS-E 48/20

