Wird ein Versicherungsvertrag „angepasst“, stellt sich nicht selten die Frage, ob der bestehende Vertrag geändert oder ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde. Die Rechtsprechung hatte sich mit dieser Frage häufig im Zusammenhang mit dem Prämienzahlungsverzug zu beschäftigen: Nur bei einem Neuabschluss handelt es sich in der Folge um einen Verzug mit der Erstprämie (§ 38 VersVG). Ein Fall, der zuletzt den OGH beschäftigte, zeigt eine weitere Facette der Fragestellung: Entscheidend war in diesem Fall, ob die ursprüngliche oder die geänderte Fassung der allgemeinen Versicherungsbedingungen auf den Versicherungsvertrag anzuwenden war; nur die neuere Fassung enthielt einen einschlägigen Deckungsausschluss.

