Schließt der Versicherer die Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen für Unfälle aus, die sich vor Versicherungsbeginn ereignet haben, ist dies ein spezieller Risikoausschluss, der nicht durch den vereinbarten Entfall von Wartezeiten infolge Versichererwechsels beseitigt wird.
Entscheidungen: RSS-E 51/20

