Unter die Geltendmachung nachbarrechtlicher Ansprüche sind jedenfalls Ansprüche nach §§ 364, 364a und 364b ABGB zu subsumieren. Diese nachbarrechtlichen Ansprüche umfassen auch Ansprüche, die über einen Schadenersatzanspruch hinausgehen, weil sie verschuldensunabhängig rein aufgrund einer unzulässigen Einwirkung auf das benachbarte Grundstück zustehen.

