Es kommt auf die konkrete Gesetzeslage und die vertragliche Ausgestaltung an, ob eine Leistung als Abgabe oder als (privatrechtliches) Entgelt zu qualifizieren ist. Werden Wasserbezugsgebühren hoheitlich vorgeschrieben, greift der Ausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts.
Entscheidungen: RSS-E 30/20

