Der Versicherungsfall in der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung tritt nicht bereits durch die fehlerhafte Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer, sondern erst durch die Verarbeitung einer von ihm gelieferten Sache bei einem Dritten ein. Eine solche Verarbeitung kann aber begrifflich nicht vorliegen, wenn das mangelhafte Produkt noch gar nicht vom Versicherungsnehmer geliefert worden ist.

