Ob der Versicherungsnehmer zumindest Umstände dargetan hat, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen, und ob der Versicherer gegebenenfalls den vom Versicherungsnehmer erbrachten Anscheinsbeweis erschüttern konnte, sind typische Einzelfallbeurteilungen.
7 Ob 77/20d

