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Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2020, 342 - 344 Heft 6 v. 15.11.2020

1. Forderungen des Versicherungsnehmers „aus der Versicherung“ (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen aber auch ohne Weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung ist im VersVG nicht besonders geregelt, sodass für sie die allgemeinen Bestimmungen des ABGB gelten. Grundsätzlich können bei der Zession nach §§ 1392 ff ABGB akzessorische Nebenrechte, die der Verwirklichung oder Sicherung des Anspruchs dienen, nicht vom Hauptanspruch getrennt und selbständig abgetreten werden. Sie gehen ohne Weiteres auf den Zessionar der abgetretenen Hauptforderung über.

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