Durch ein unabhängig von § 165a Abs 1 VersVG (alte Fassung) vom Versicherer gegebenenfalls zusätzlich eingeräumtes Rücktrittsrecht kann sich der Versicherungsnehmer nicht beschwert und insbesondere auch nicht als an der effektiven Wahrnehmung seines Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG (alte Fassung) behindert erachten.
7 Ob 101/20h

