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Lebensversicherung: Kein Spätrücktritt bei Einräumung eines zusätzlichen 31-tägigen Rücktrittsrechts

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2020, 342 Heft 6 v. 15.11.2020

Durch ein unabhängig von § 165a Abs 1 VersVG (alte Fassung) vom Versicherer gegebenenfalls zusätzlich eingeräumtes Rücktrittsrecht kann sich der Versicherungsnehmer nicht beschwert und insbesondere auch nicht als an der effektiven Wahrnehmung seines Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG (alte Fassung) behindert erachten.

7 Ob 101/20h

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