1. Der Wortlaut „Bitte beachten Sie, dass alle Rücktrittsrechte der Schriftform bedürfen und E-Mails nicht als schriftliche Kündigung gelten“ sieht unzweideutig die Schriftform für alle an der angeführten Stelle genannten Rücktrittsrechte vor. Die weitere Formulierung, dass E-Mails nicht als schriftliche Kündigung gelten, ist auch vor dem vom Kläger gebrachten Argument, dass „Rücktrittsrechte“ und „Kündigung“ synonym verwendet würden, was aber nicht den daran geknüpften Rechtsfolgen (bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vs § 176 VersVG) entspreche, nicht irreführend.

