1. War die Haftpflichtversicherungsnehmerin zur Übernahme des von ihr gekauften Fahrzeugs nur verpflichtet, wenn (unter anderem) die Probephase mängelfrei absolviert wurde bzw aufgetretene Mängel behoben wurden, was bis zum Unfallzeitpunkt nicht der Fall war, und kam es, da die vertragsgemäße Zulassung wegen diverser Probleme nicht rechtzeitig erfolgen konnte, zum Abschluss des Mietvertrages mit der Herstellerin, nach dessen ausdrücklicher Regelung die Versicherungsnehmerin die Fahrzeuge bei Ende der Mietzeit zurückzugeben hatte, wobei sich das Fahrzeug im Eigentum der Herstellerin bzw Verkäuferin als Vermieterin befand und die Versicherungsnehmerin als Mieterin für alle während des Mietzeitraums auftretenden Schäden am Mietobjekt haftete, soweit diese nicht durch von der Vermieterin zu vertretende Mängel verursacht wurden, kann keine Rede davon sein, dass die Fahrzeugschäden nach dieser Vertragslage bereits der Klägerin gleich einer Eigentümerin wirtschaftlich zugeordnet waren und in diesem Sinn ein „Eigenschaden“ (Schaden im Eigentum) der Versicherungsnehmerin vorlag. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherungsnehmerin mit der Verkäuferin nur ein (vermeintlich) symbolisches Entgelt (1 €) vereinbart hatte, verzichtete die Versicherungsnehmerin doch zugleich auf einen Teil der vereinbarten Vertragsstrafe.

