1. Außerhalb von gesetzlichen Sonderregelungen bestehen zwischen dem geschädigten Dritten und dem (Haftpflicht‑)Versicherer keine Rechtsbeziehungen. Der Dritte hat deshalb keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch und kein Klagerecht gegen den (Haftpflicht-)Versicherer. Der Geschädigte muss zur Durchsetzung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers diesen Anspruch pfänden und sich überweisen lassen, um gegen den Versicherer vorgehen zu können. Im (darauf folgenden) Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Versicherer stehen diesem dann alle Einwendungen wie gegen den Versicherungsnehmer offen. Ein vom Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherungsnehmer erwirktes Versäumungsurteil hat mangels Aufforderung zum Streitbeitritt keine Bindungswirkung zum Nachteil des Haftpflichtversicherers und führt nicht zu einem Verlust von dessen Einwendungen gegen seinen Versicherungsnehmer.

