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Unfallversicherung: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bezüglich vorformulierter Antragsfragen in Bezug auf Beruf bzw Art der Beschäftigung und besondere Gefahren, denen die zu versichernde Person ausgesetzt ist bzw geplantermaßen künftig ausgesetzt sein wird

RechtsprechungSteuerrechtWalter KathZVers 2020, 270 - 274 Heft 5 v. 15.9.2020

1. Der Versicherer bleibt im Falle einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit nur dann zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstands an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann. Um diesen Beweis zu erbringen, muss der Versicherungsnehmer dartun, dass der Unfall auf jeden Fall aus einem anderen als dem falsch angezeigten oder dem verschwiegenen Umstand eingetreten ist.

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