1. Nach Art 7.1 Satz 2 AUVB 2006 ist der Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen. Wird diese Ausschlussfrist versäumt, so erlischt der Entschädigungsanspruch. Dieser Rechtsverlust tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während der Laufzeit unverschuldet unterblieben ist. Allfällige Unkenntnis der bestehenden Vertragslage ändert an den Rechtsfolgen der Fristversäumnis nichts.

