Der vom beklagten Versicherer behauptete Widerspruch zu den OGH-Entscheidungen vom 26. 11. 2014, 7 Ob 195/14y, und vom 6. 4. 2016, 7 Ob 47/16m, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Vorinstanzen keine Neubemessung vorgenommen haben, sondern eine Erstbemessung, bei der der Kläger einen über der Einschätzung der Beklagten gelegenen Invaliditätsgrad nachzuweisen vermochte.

