Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird eine Bestimmung, wonach die Berufsunfähigkeit an die tatsächliche Nichtausübung einer vergleichbaren Tätigkeit anknüpft, auch dahin verstehen, dass dies umso mehr gilt, wenn er ohnedies seine bisherige Berufstätigkeit fortführt. In keinem anderen Fall als bei Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bleibt die bisherige Lebensstellung, sohin die soziale Stellung, das soziale Ansehen und die sozialen Sicherheiten, in einem größeren Ausmaß erhalten.

