1. Nach Art 6.2.3 ABFT 1995 endet der Unterbrechungsschaden zu dem Zeitpunkt, in dem objektiv feststeht, dass der versicherte Betrieb nicht mehr weitergeführt werden kann, insbesondere bei dauernder Arbeitsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann die Bestimmung nur dahin verstehen, dass es für die Beurteilung der Dauer des Unterbrechungsschadens primär auf den objektiv zu beurteilenden Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ankommt, also den Zeitpunkt, der grundsätzlich zum endgültigen Stillstand des Betriebs führt.

